Satzung

SATZUNG DES
BÜRGERVEREIN KÖLNER EIGELSTEIN E.V.

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Bürgerverein Kölner Eigelstein e.V.
    Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Köln unter VR 11114 eingetragen.
  2. Sitz des Vereins ist Köln.
  3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2
Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Brauchtums, die Förderung des Geschichtsbewusstseins, die Pflege der Kultur, die Stärkung des sozialen Zusammenhalts im Eigelstein-Veedel und die gemeinsame Pflege des Quartiers.
  2. Zur Verwirklichung des Vereinszwecks organisiert der Verein Veranstaltungen und weitere Aktivitäten, die das Ansehen und die Aufenthaltsqualität des Viertels zu fördern geeignet sind.
  3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3
Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein erfüllt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitarbeit im Verein und seinen Organen erfolgt ehrenamtlich und unentgeltlich. Der Verein hat die Möglichkeit, das Engagement von Mitgliedern und auch Nicht-Mitgliedern mit einer Aufwandspauschale zu honorieren. Die Gewährung der Aufwandspauschale wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4
Finanzierung

  1. Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Veranstaltungen und Spenden.
  2. Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag in Geld zu leisten. Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Mitgliedsbeitrag ist am 31. Januar eines Kalenderjahres fällig. Mitglieder, die dem Vorstand für den Jahresbeitrag keine Einzugsermächtigung erteilen, zahlen einen jährlichen Zuschlag von EUR 5,–.
  3. Hat ein Mitglied den fälligen Beitrag nicht geleistet, so wird es schriftlich gemahnt und darauf hingewiesen, dass es, wenn der Beitrag nicht binnen 6 Wochen eingeht, aus der Mitgliederliste gestrichen werden kann. Ist das Mitglied auch dann noch säumig, kann der Vorstand das Mitglied aus der Mitgliederliste streichen. Dies wird dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt.

§ 5
Beginn der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
  2.  Jeder kann die Mitgliedschaft beim Vorstand des Vereins beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Antrag. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
  3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Mitteilung über die erfolgte Aufnahme.
  4. Hat der Vorstand die Aufnahme abgelehnt, so kann der Antragsteller Einspruch zur nächsten Mitglieder-versammlung einlegen, die dann endgültig über die Aufnahme oder Nichtaufnahme entscheidet.
  5. Neben den ordentlichen Mitgliedern kann der Verein Ehrenmitglieder aufnehmen. Ehrenmitglieder können natürliche Personen werden, die sich um das Eigelstein-Viertel besonders verdient gemacht haben. Ein Ehrenmitglied hat Stimmrechte, unterliegt indes nicht der Beitragspflicht.

§ 6
Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet mit (a) Tod des Mitglieds, (b) Austritt, (c) Streichung von der Mitgliederliste oder (d) Ausschluss.
  2. Jedes Mitglied ist berechtigt, aus dem Verein auszutreten. Die Austrittserklärung muss schriftlich gegenüber mindestens einem Mitglied des Vorstands erfolgen. Der Austritt ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Die Mitgliedschaft endet mit Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Austrittserklärung einem Vorstandsmitglied zugegangen ist.
  3. Ein Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund möglich. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung oder den Zweck des Vereins in erheblichem Maße oder wiederholt verstoßen hat.

 

§ 7
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind (a) der Vorstand, (b) die Mitgliederversammlung und (c) der Beirat.

§ 8
Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Ersten Vorsitzenden, dem Zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
  2. Gesetzliche Vertreter des Vereins nach § 26 BGB sind der Erste Vorsitzende, der Zweite Vorsitzende und der Schatzmeister. Jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinschaftlich.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt. Sie bleiben darüber hinaus auch danach im Amt, bis der neue Vorstand satzungsgemäß bestellt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsperiode.

§ 9
Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
  2. Der Vorstand kann bei Bedarf nach eigenem Ermessen außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies mindestens von einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt wird.
  3. Die Festlegung der Tagesordnung und Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand in Textform unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens vierzehn Tage vor dem für die Versammlung bestimmten Termin.
  4. Die Versammlung leitet der Erste Vorsitzende, ersatzweise ein anderes Mitglied des Vorstands, wiederum ersatzweise ein aus der Mitte der Mitgliederversammlung gewählter Versammlungsleiter.
  5. Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahres- und Rechnungsbericht entgegen, wählt, entscheidet über die Entlastung des Vorstands und setzt die Beitragshöhe fest. entscheidet über Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins. Die Mitgliederversammlung kann Empfehlungen an den Vorstand beschließen für Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Vorstands fallen.
  6. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsvollmachten sind nur an Vereinsmitglieder zulässig.
  7. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters, sofern dieser stimmberechtigt ist.
  8. Alle Beschlüsse müssen protokolliert werden. Das Protokoll ist vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen. Das Protokoll soll enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, Person des Versammlungsleiters, Anzahl der–rechtlich betrachtet–erschienenen Mitglieder, Stimmübertragungen, Tagesordnung und Abstimmungsergebnisse.
  9. Die Protokolle sind jederzeit jedem Mitglied auf Verlangen offenzulegen.

§ 10
Beirat

  1. Der Verein hat einen Beirat. Zahl, Amtszeit, Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand festgelegt.
  2. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand im Rahmen seiner Befugnisse zu beraten und zu unterstützen. Die aktienrechtlichen Vorschriften über den Aufsichtsrat sind auf den Beirat nicht anwendbar.
    Die Mitgliederversammlung kann dem Beirat darüberhinausgehende Befugnisse im Rahmen der Gesetze und der Satzung einräumen und übertragen.
  3. Bei Sitzungen des Beirats hat jedes Vorstandsmitglied ein Präsenzrecht. Umgekehrt hat bei Sitzungen des Vorstands jedes Beiratsmitglied ein Präsenzrecht.

§ 11
Satzungsänderungen

  1. Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen.
  2. Rein redaktionelle Änderungen der Satzung können vom Vorstand beschlossen werden. Der Vorstand hat die vorgenommene Satzungsänderung der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen und dies in der Tagesordnung anzukündigen. Jedes Mitglied kann in dieser nächsten Mitgliederversammlung Einspruch gegen die Änderung einlegen. Die Mitgliederversammlung hat sodann die redaktionelle Änderung zu bestätigen oder aufzuheben.
  3. Der Gegenstand der Satzungsänderung muss bei der Einberufung den Mitgliedern mitgeteilt worden sein.
  4. Soweit eine Satzungsänderung beschlossen wird, hat das Protokoll neben dem Abstimmungsergebnis den Wortlaut der beschlossenen Satzungsänderung wiederzugeben.

§ 12
Auflösung des Vereins

  1. Der Verein wird aufgelöst, wenn dies eine zu diesem Tagesordnungspunkt einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen beschließt.
  2. Soweit durch die Mitgliederversammlung nicht anders beschlossen, erfolgt die Liquidation durch die Mitglieder des Vorstands nach § 26 BGB nach Maßgabe von § 8.2 entsprechend.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins entscheidet die zur Auflösung einberufene Mitgliederversammlung, an wen das Vereinsvermögen fällt.

§ 13
Datenschutz

  1. Mit dem Beitritt zum Verein nimmt der Verein den Namen, die Adresse, das Alter und die Bankverbindung des Beitretenden auf. Diese Informationen werden elektronisch gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Der Erste Vorsitzende sorgt dafür, dass diese personenbezogenen Daten durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen von der Kenntnisnahme Dritter geschützt werden. Dem Ersten Vorsitzenden obliegt die Erfüllung und Sicherstellung der in § 4g Abs. 1 und 2 Bundes-datenschutzgesetz beschriebenen Aufgaben (§ 4g Abs. 2a BDSG).
  2. Machen Mitglieder geltend, dass sie zur Ausübung des Minderheitsrechts nach § 37 Abs. 1 BGB (Verlangen nach der Einberufung einer außerordentlichen Mitglieder-versammlung) Mitgliederlisten benötigen, so hat der Erste Vorsitzende diese in Kopie gegen eine schriftliche Versicherung auszuhändigen, dass die Namen und Adressen nur zu dem erstrebten Zweck verwendet werden.